3.10. 3.10.1. Die vom Beschuldigten begangenen Übertretungen (geringfügiger Diebstahl, Konsum von Betäubungsmitteln und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) sehen als Strafe eine Busse bis zu Fr. 10'000.00 vor (Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Busse ist so zu bemessen, dass der Täter die Strafe erleidet, die seinem Verschulden und seinen (finanziellen) Verhältnissen angemessen erscheint (Art. 106 Abs. 3 StGB).