Der Beschuldigte ist arbeitslos, bezieht aktuell jedoch keine Sozialhilfe, sondern wird von einer Freundin und zwei Freunden unterstützt. Das Geld reicht gerade für Essen und Trinken aus. Er lebt somit nahe oder unter dem Existenzminimum. Das für die Berechnung des Tagessatzes massgebende Nettoeinkommen ist deshalb um 50 % zu reduzieren (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Da vorliegend eine hohe Anzahl Tagessätze ausgesprochen wird, ist eine Reduktion um weitere 10 bis 30 % angebracht (BGE 134 IV - 27 - 60 E. 6.5.2). Somit ist der Tagessatz auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).