3.9. 3.9.1. Die Geldstrafe wurde einzig in Bezug auf die Tagessatzhöhe angefochten. Unangefochten geblieben sind die Anzahl Tagessätze sowie der Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Juni 2020 bedingt gewährten Strafvollzugs für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00.