Auch wenn die negativen Faktoren aufgrund der Vorstrafen und des Nachtatverhaltens des Beschuldigten leicht überwiegen, rechtfertigt es sich, die Täterkomponente insgesamt neutral zu berücksichtigen. 3.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB). Folglich ist die Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen. 3.8. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 29 Tagen (15. Juni 2021 bis 13. Juli 2021) ist dem Beschuldigten auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB).