Gemäss Befund liegt beim Beschuldigten u.a. eine Hirnschädigung vor. Die finanzielle und persönliche Situation des Beschuldigten erweist sich unter diesen Umständen als schwierig. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit lässt sich allerdings nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (vgl. statt - 26 - vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Solche sind vorliegend nicht gegeben, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch im Strafvollzug Rechnung getragen werden kann.