Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Allerdings ist fraglich, ob dies Ausdruck aufrichtiger Reue und nachhaltiger Einsicht ist, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Bedauern brachte er während des gesamten Strafverfahrens jedenfalls nicht zum Ausdruck. Angesichts der jüngsten Verurteilungen kann auch nicht von nachhaltiger Einsicht gesprochen werden.