Die bereits in den polizeilichen Einvernahmen erfolgten Geständnisse des Beschuldigten können nicht strafmindernd berücksichtigt werden, da sie die Strafuntersuchung nicht in nennenswertem Umfang vorangetrieben oder erleichtert haben. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Beschuldigte die vorinstanzlichen Schuldsprüche mit Berufung nicht mehr angefochten hat, was zur Vereinfachung des Berufungsverfahrens geführt hat, weshalb dieser Umstand leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4).