Soweit der Beschuldigte nach den vorliegend zu beurteilenden Straftaten weitere Straftaten begangen hat, für die er rechtskräftig verurteilt worden ist (siehe Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Juni 2023: unrechtrechtmässiger Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, mehrfaches Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschild, mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und geringfügiger Diebstahl), so wirkt sich dieser Umstand im Rahmen des Nachtatverhaltens