nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird, mithin die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen, da dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit weiteren Hinweisen).