Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand in keinem Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und den weiteren Delikten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung – steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe.