Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Erscheinungsformen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand von einem nicht mehr leichten Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass das Fahren in fahrunfähigem Zustand in keinem Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und den weiteren Delikten – mit Ausnahme des Fahrens ohne Berechtigung – steht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist.