Zur zurückgelegten Fahrt kann auf die obigen Erwägungen zum Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte macht keine nachvollziehbaren Gründe für seine Fahrt geltend und es ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht auf die Fahrt verzichtet hat.