Gemäss den im «FinZ-Set» (UA act. 1121 ff.) festgehaltenen Beobachtungen fielen beim Beschuldigten ein leicht schwankender Gang sowie ein unruhiges bzw. angetriebenes Verhalten während der durchgeführten Kontrolle auf. Im Zusammenhang mit dem Standtest wurde festgehalten, dass der Beschuldigte leicht schwankte und er eine träge Lichtreaktion aufwies. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte in seiner Fähigkeit, ein Fahrzeug zu lenken, nicht unerheblich eingeschränkt war. Zur zurückgelegten Fahrt kann auf die obigen Erwägungen zum Fahren ohne Berechtigung verwiesen werden.