Im Rahmen der Asperation ist – in Bezug auf die Fahrten vom 10. Juni 2021 – einerseits der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und den weiteren Delikten zu beachten. Andererseits waren durch die Fahrten ohne Berechtigung andere Rechtsgüter anderer Personen gefährdet. Angemessen erscheint insgesamt eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Fahrten ohne Berechtigung um drei Monate auf 3 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.5. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für das Fahren in fahrunfähigem Zustand angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: