Namentlich die Fahrten vom 10. Juni 2021 dienten nämlich einzig der Vorbereitung der anschliessend gegenüber E._____ verübten Taten. So fuhr der Beschuldigte nach R._____, um dort in der Landi Klebeband und Kabelbinder zu kaufen, womit er E._____ später fixieren wollte. Sodann fuhr er zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ zur S-Strasse, um sich von dort zu Fuss zum Haus von E._____ zu begeben. Es wäre ohne weiteres möglich gewesen, auf die Fahrten zu verzichten. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; BGE 117 IV 112 E. 1;