Die von den Fahrten des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nach dem Gesagten nicht zu bagatellisieren. Der Beschuldigte hat mit seinen Fahrten trotz Entzugs des Führerausweises eine grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem aus Gründen der Sicherheit im öffentlichen Strassenverkehr bestehenden Erfordernis eines Führerausweises manifestiert. Er hat sich leichthin über die Rechtsordnung hinweggesetzt und hinsichtlich seiner Fahrten ohne Berechtigung über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Namentlich die Fahrten vom 10. Juni 2021 dienten nämlich einzig der Vorbereitung der anschliessend gegenüber E.__