O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall mit Personen- oder Sachschaden gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil, im Falle eines Unfalls wäre das Verschulden noch höher zu bemessen; das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes ist hingegen neutral zu gewichten.