Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis durch die Regionalpolizei Lenzburg am 15. Februar 2020 vorläufig abgenommen, wobei er seither ununterbrochen nicht fahrberechtigt gewesen ist und eine Wiedererteilung des Führerausweises erst nach Vorliegen eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens erfolgen kann. Es wurde zwar keine Verfügung betreffend Sicherungsentzug erlassen, dies jedoch bloss deshalb, um das Verfahren rasch abzuwickeln und die Verfahrenskosten so gering wie möglich zu halten (UA act. 1137). Faktisch wirkte sich die Abnahme des Führerausweises wie ein Sicherungsentzug aus.