Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe von einem leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang zur einfachen Körperverletzung und zum Hausfriedensbruch zu beachten. Entsprechend gering ist der Gesamtschuldbeitrag der Sachentziehung zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung um einen Monat auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.