_ sogleich entsorgt. Auch wenn es sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht um besonders wertvolle Gegenstände gehandelt hat, so ist nicht zu verkennen, dass sie für E._____ durchaus von erheblichem persönlichem Wert waren, namentlich die privaten Schriftstücke, weshalb der Taterfolg nicht zu bagatellisieren ist. Die Art und Weise der Tatbegehung ist hingegen nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, was neutral zu werten ist. Verschuldenserhöhend ist demgegenüber das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte auch hinsichtlich der Sachentziehung verfügt hat (siehe dazu die obigen Erwägungen zur einfachen Körperverletzung).