gering ist der Gesamtschuldbeitrag des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.3. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die Sachentziehung angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 141 StGB wird die aus einem dinglichen Recht fliessende Sachherrschaft geschützt.