Im breiten Spektrum der vom Tatbestand von Art. 186 StGB erfassten Formen des Hausfriedensbruchs ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt von einem vergleichsweise nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür – bei isolierter Betrachtung – angemessenen Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist der enge zeitliche, örtliche und sachliche Zusammenhang des Hausfriedensbruchs zur einfachen Körperverletzung und zur Sachentziehung (siehe dazu unten) zu beachten. Entsprechend - 21 -