Der Beschuldigte und die Mittäterin B._____ haben das Hausrecht und die Privatsphäre von E._____ durch das unbefugte Eindringen in dessen Haus, das sie – so der Beschuldigte – «zunderobsi» hinterlassen haben, aufs Gröbste verletzt. Entsprechend schwer sind die Folgen des Hausfriedensbruchs zu veranschlagen. Dass sie sich nicht gewaltsam Zugriff verschafft haben, sondern das Haus durch die offenstehende Tür betreten haben, wirkt sich beim Tatbestand des Hausfriedensbruchs unter Verschuldensgesichtspunkten neutral aus, da das Hausrecht unabhängig von einer allfälligen Sachbeschädigung verletzt wird. Zweifellos wurde E.___