Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und der davon erfassten einfachen Körperverletzungen und Handlungsweisen bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten auszugehen. 3.5.2. Die Einsatzstrafe ist nunmehr in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für den am 10. Juni 2021 bei E._____ begangenen Hausfriedensbruch angemessen zu erhöhen. Dazu ergibt sich Folgendes: