Insbesondere hätte er mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion abzublasen. Je leichter es aber für den Beschuldigten gewesen wäre, die körperliche Integrität von E._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). - 20 -