Wie im forensisch-psychiatrischen Gutachten von L._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Februar 2022 ausgeführt wird, lagen beim Beschuldigten im Zeitpunkt des deliktischen Handelns eine Abhängigkeit von Kokain, ein schädlicher Gebrauch von Alkohol sowie dissoziale Persönlichkeitsanteile vor (UA act. 165 f.). Aus gutachterlicher Sicht lag jedoch keine verminderte Schuldfähigkeit vor (UA act. 170). Es ist daher davon auszugehen, dass er hinsichtlich der verübten Selbstjustiz über ein sehr hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Insbesondere hätte er mehrfach die Möglichkeit gehabt, die Aktion abzublasen.