Der Beschuldigte handelte aus niedrigen Beweggründen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte bloss aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage oder einer emotionalen Überforderung heraus gehandelt hätte, was im Übrigen auch nicht vorgebracht wird. Vielmehr verhält es sich so, dass er – zusammen mit der Mittäterin B._____ – E._____ in einem Akt von Selbstjustiz abstrafen, ihm eine Abreibung und einen Denkzettel verpassen und ihm das Leben schwer machen wollte, da E._____ seiner Ansicht nach für seine Taten viel zu milde bestraft worden sei.