Die Tatbeiträge des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ unterscheiden sich bei einer Gesamtbetrachtung nicht wesentlich. Zwar dürfte es in erster Linie der Beschuldigte gewesen sein, der mit seinem eindrücklichen Erscheinungsbild E._____ entgegengetreten ist und diesem eigenhändig Schläge und Tritte zugefügt hat. Dies hat aber dem gemeinsam gefassten Plan bzw. dem rollenteiligen Vorgehen entsprochen. Die Mitbeschuldigte B._____ ist nicht etwa nur unbeteiligt danebengestanden, sondern hat dem Beschuldigten aktiv dabei geholfen, E._____ zu überwältigen. Mithin kann nicht von einer bloss unbedeutenden oder untergeordneten Rolle der Mitbeschuldigten B._____ gesprochen werden.