Verschuldenserhöhend wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns aus. Beim Vorgehen des Beschuldigten und der Mittäterin B._____ hat es sich nicht um eine spontane Aktion gehandelt. Sie gingen vielmehr planmässig vor, indem sie die für die Tat notwendigen Vorbereitungshandlungen getroffen haben, wobei der Beschuldigte in der Landi Klebeband und Kabelbinder kaufte, um E._____ später damit fesseln zu können. Auch haben sie – wenn auch nicht mit voller Wucht – auf E._____ eingeschlagen, als dieser bereits wehrlos gewesen ist. Sodann haben sie, wohl um ein rasches Entdecken von E._____ zu verhindern, die Haustüre beim Verlassen des Hauses abgeschlossen.