Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine – hier nicht zweckmässige – Geldstrafe vor. Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der einfachen Körperverletzung schützt die körperliche Integrität sowie die psychische Gesundheit (BGE 134 IV 189 E. 1.4).