3.5. 3.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten ist für die einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB – bei gleichem Strafrahmen – konkret schwerste Straftat festzusetzen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dazu ergibt sich Folgendes: