möglich wäre. Vielmehr ist in Anbetracht der teilweise einschlägigen Vorstrafen und der Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem Strafund Vollzugssystem davon auszugehen, dass nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt. Für die Hinderung einer Amtshandlung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen und für die Übertretungen ist eine Busse auszusprechen. - 18 -