Die zahlreichen gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde, dies umso mehr nicht, als ihn nicht einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren vor weiterer Delinquenz hat abhalten können. Unter diesen Umständen erweist sich eine blosse Geldstrafe hinsichtlich jener Straftatbestände, die alternativ eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorsehen, aus spezialpräventiven Gründen auch dort nicht mehr als ausreichend, wo dies allein aufgrund der Schwere des Verschuldens noch