unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'500.00. Die zahlreichen gegen den Beschuldigten ergangenen Strafen, welche teilweise einschlägig sind, zeigen seine Ungerührtheit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem und dass er sich durch die Ausfällung einer weiteren unbedingten Geldstrafe nicht beeindrucken lassen würde, dies umso mehr nicht, als ihn nicht einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe von über zwei Jahren vor weiterer Delinquenz hat abhalten können.