3.4. Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Sachentziehung, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie des Fahrens ohne Berechtigung sehen als Sanktion alternativ eine Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). - 17 -