Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung – ausgehend von einem Schuldspruch wegen qualifizierten Raubs – eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 5 Monaten, eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie eine Busse von Fr. 1'450.00. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung eine Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren, wobei ihm für mindestens 14 Monate der bedingte Strafvollzug zu gewähren sei. 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.