3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und einem bedingt vollziehbaren Anteil von 1 Jahr und 9 Monate verurteilt. Weiter hat sie den Beschuldigten als Gesamtstrafe mit der Widerrufsstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 12. Juni 2020 zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 5'400.00, sowie zu einer Busse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.