3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich – nebst den im Berufungsverfahren nicht mehr angefochtenen Straftaten (Hausfriedensbruch, Sachentziehung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) – der einfachen Körperverletzung und des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist.