Wie bereits ausgeführt, lässt sich weder eine Raubabsicht des Beschuldigten oder der Mitbeschuldigten B._____ erstellen, noch hat eine Nötigung in Form von Gewalt zur Duldung des Diebstahls stattgefunden (siehe dazu oben). Damit steht auch fest, dass kein (adäquater) Kausalzusammenhang zwischen der an E._____ verübten Gewalt und der später erfolgten Wegnahme von Gegenständen vorliegt. Nach dem Ausgeführten ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. - 16 -