E._____ ist eigener Aussage zu Folge weder mit dem Tod bedroht worden noch habe der Beschuldigte oder die Mitbeschuldigte B._____ ihm sonst etwas gesagt, als sie ihn traktiert haben (UA act. 1065 und act. 1069). Eine ausdrückliche Drohung ist damit nicht erstellt. Sodann wird eine allfällig konkludent erfolgte Drohung vorliegend bereits durch die im unmittelbaren Anschluss begangene vollendete einfache Körperverletzung mitumfasst, weshalb dem Tatbestand der Drohung neben der einfachen Körperverletzung keine eigenständige Bedeutung zukommt und der Beschuldigte daher in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 StPO nicht wegen Drohung schuldig zu sprechen ist. In formeller Hinsicht erfolgt jedoch kein