2.6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aufgrund seines gewaltsamen Auftretens zusammen mit der Mitbeschuldigten B._____ mit Vollmaskierung, der erfolgten Fesselung und der Traktierungen von E._____ mit Faust und Händen, wodurch E._____ um sein Leben gefürchtet habe, der in Mittäterschaft begangenen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 7).