2.4.4. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte zusammengefasst der in Mittäterschaft begangenen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, nicht jedoch der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gemacht. - 15 - 2.5. E._____ war die einzige vom Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ angegriffene Person, weshalb ein Angriff durch die einfache Körperverletzung konsumiert wird (BGE 118 IV 229; BGE 135 IV 154). Entgegen der Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung, S. 5) hat somit kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Angriffs zu ergehen.