Gegen die Annahme, dass eine schwere Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel gewesen ist, zeigt sich letztlich auch daran, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ von sich aus und ohne Fremdeinfluss von E._____ abgelassen haben, wobei der Beschuldigte hierzu ausgesagt hat, er habe von E._____ abgelassen, weil dieser geblutet und es gereicht habe. Das Haus sei «zunderobsi» gewesen und er, E._____, habe sicher genug Angst gehabt (UA act. 984).