Dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht alles darangesetzt oder zumindest in Kauf genommen haben, E._____ schwer zu verletzen, zeigt sich weiter daran, dass sie die von ihnen mitgeführten Werkzeuge – u.a. ein Hammer und ein Japanmesser – nicht eingesetzt haben, obschon es ein Leichtes gewesen wäre, dies zu tun und E._____, in welchem sie einen pädophilen Straftäter sahen, etwa mit dem Japanmesser im Genitalbereich zu verletzen. Gegen die Annahme, dass eine schwere Körperverletzung das eigentliche Handlungsziel gewesen ist, zeigt sich letztlich auch daran, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ von sich aus und ohne Fremdeinfluss von E.___