Die tatsächlich eingetretenen Verletzungen, welche in Blutergüssen, Weichteilschwellungen, Hautabschürfungen und Hautablederungen an den Unterarmen und den beiden Handrücken mit Durchtrennung von Blutgefässen bestanden haben, sprechen denn auch gegen die Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung, zumal es bei einem älteren Menschen – E._____ war im Tatzeitpunkt 87 Jahre alt – keiner grossen Einwirkung bedarf, solche Verletzungen hervorzurufen, da ihre Haut dünner und damit anfälliger für Blutergüsse und Hautablederungen ist. Hätten der Beschuldigte und B._____ E._____ tatsächlich schwer verletzen wollen, wäre ihnen dies ohne Weiteres gelungen.