Aufgrund der von E._____ erlittenen Verletzungen ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht nur gegen den Körper von E._____, sondern auch gegen dessen Kopf und Gesicht und damit gegen besonders sensible Bereiche des menschlichen Körpers geschlagen und getreten haben, wobei aufgrund des Handelns in Mittäterschaft nicht entscheidend - 14 -