2.4. 2.4.1. Die Staatsanwaltschaft hat zwar in der Berufungserklärung nicht explizit einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung beantragt, jedoch ergibt sich aus ihrer Berufungsbegründung, dass der Beschuldigte – wie auch die Mitbeschuldigte B._____ – auch deswegen schuldig zu sprechen sei. Das Obergericht hat anlässlich der Berufungsverhandlung eröffnet, dass es sich vorbehalte, gestützt auf die Anklage und die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft auch den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung zu prüfen (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 2).