2.3.4. Zusammengefasst hat sich der Beschuldigte nicht des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB, sondern – nebst der einfachen Körperverletzung (vgl. hierzu nachstehend), des Hausfriedensbruchs und der Sachentziehung – des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Berufung der Staatsanwaltschaft erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist somit abzuweisen.