Nach dem Gesagten ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B._____ nicht von Anfang an geplant hatten, möglichst viel Geld oder überhaupt Geld zu erbeuten, sondern es in erster Linie darum gegangen ist, E._____ eine Abreibung und einen Denkzettel zu verpassen. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich ihr Vorsatz hinsichtlich des bloss bei Gelegenheit begangenen Diebstahls auf eine den Grenzwert von Fr. 300.00 übersteigende Summe gerichtet hat bzw. dies mindestens in Kauf genommen wurde. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigte B.__