Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 an J._____ und K._____ schrieb der Beschuldigte sodann Folgendes: «Ihr versteht es und würdet es auch nicht als verachtlich einschätzen! Dieses Schwein hat es verdient!!» (UA act. 653). Es lässt sich sodann keine Nötigung von E._____ zur Duldung des Diebstahls des Bargelds nachweisen. Anlässlich der Einvernahme vom 11. Juni 2021 hat E._____ vielmehr zu Protokoll gegeben, er wisse nicht, ob Bargeld gestohlen worden sei. Er habe nach dem Vorfall nur am Tisch gesessen und auf die Polizei gewartet. Er habe sein Haus noch nicht - 12 -